CO2-Fußabdruck in Lieferketten
Im Jahr 2020 wurden nach Angaben der Europäischen Kommission (Crippa et al., 2022) weltweit CO2- Emissionen in Höhe von rund 36.000 Megatonnen emittiert. Nach Angaben der IEA (2022) entfielen davon rund 31.700 Megatonnen auf energetische Nutzung fossiler Energieträger. Die weltweiten CO2- Emissionen haben sich dabei im Vergleich zum Jahr 2018 zwar um rund 5 Prozent reduziert, sind aber weiterhin weit von den Mengen entfernt, die zur Erreichung des Ziels des Pariser Klimaabkommens zur Begrenzung der Erderwärmung auf höchstens 1,5 Grad nötig wären. Um die Ziele noch zu erreichen, müssten nach den Angaben eines Sonderberichtes des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC, 2018) die Anstrengungen zur Reduzierung der CO2-Emissionen weltweit deutlich erhöht werden. Die Europäische Kommission hat mit der Definition des Green Deals und der Strategie „Fit for 55“ auf diese Herausforderungen reagiert. Bis zum Jahr 2030 sollen die EU-Mitgliedsstaaten ihre Emissionen um mindestens 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 senken.
Ein Instrument, welches auch bei der Erreichung der Klimaziele unterstützen soll, ist die EU-Taxonomie-Verordnung, die Kapitalflüsse in ökologisch nachhaltige, wirtschaftliche Aktivitäten lenken soll. Ein weiteres zentrales Element ist das europäische Lieferkettengesetz. Da Emissionen ein globales Problem darstellen, spielen auch die in den Vorleistungen eingekauften Emissionen bei der Erreichung der Klimaziele eine wichtige Rolle. Der Scope der Taxonomie-Verordnung und des Lieferkettengesetzes ist dabei nicht auf die CO2-Emissionen beschränkt, sondern umfasst alle Nachhaltigkeitskriterien der Vereinten Nationen.
Die Betrachtung von Nachhaltigkeitskennziffern der wirtschaftlichen Aktivität von Unternehmen ist in den letzten Jahren immer stärker in den Fokus der politischen Akteure auf nationaler und europäischer Ebene gerückt. In Deutschland wurde hierzu im Sommer 2021 das Lieferkettengesetz verabschiedet, das ab dem Jahr 2023 in Kraft tritt. Die im Gesetz verankerten Pflichten der Unternehmen, in ihren Lieferketten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten nachzukommen, beziehen sich dabei sowohl auf die eigene Geschäftstätigkeit als auch auf ihre direkten Zulieferer. Die geplante EU-Richtlinie ist in ihren Forderungen noch umfangreicher, da sie die Sorgfaltspflicht der Unternehmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette einfordert. Bezüglich der Erfassung des CO2-Fußabdrucks eines Unternehmens definierte die EU-Kommission 2021 die Empfehlung, die CO2-Emissionen eines Produkts „Cradle to Cradle“, also entlang der gesamten Wertschöpfungskette inklusive des Lebenszyklus eines Produkts zu erfassen.
Studie für den Verein ECLASS : CO2-Fußabdruck in Lieferketten